HSH Hambastegi e.V.

Ilexweg 2 22111 Hamburg + Margareten Straße 21 - 20357 Hamburg

(Kultureller und Sozialer Solidaritätsverein der Iranerinnen &  Iraner und Farsi sprechende Bürgerinnen und Bürger in Deutschland - Hamburg)

Satzung der HSH HAMBASTEGI e.V.

(Kultureller und Sozialler Solidaritätsverein der Iranerinnen / Iraner und Farsi Sprechende Bürgerinnen und Bürger in Deutschland - Hamburg)

 

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

 

Der Verein trägt den Namen „HSH HAMBASTEGI (=Solidarität) e.V.“

Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2  Ziele und Zwecke des Vereins

HAMBASTEGI verfolgt das Ziel der Vertiefung der Freundschaft und des kulturellen Austausches zwischen den Bürgerinnen und Bürgern in Deutschland verschiedener Herkunft.

Der Verein unterstützt die Beziehungen und Dialoge zwischen der hier lebenden nationalen Minderheiten und die Realisierung derer gesellschaftlichen-kulturellen Bedürfnisse.

Zweck des Vereins ist:

1. die Förderung der Jugend- und Altenhilfe

2. die Förderung der Kultur

3. die Förderung der Volksbildung

 

Der Satzungszweck  „Förderung der Jugendhilfe“ wird verwirklicht insbesondere durch:

- Unterstützung bei der Suche nach einem Ausbildungsplatz.

- Beratung bei familiären Problemen, ggf. Weitervermittlung an entsprechende   Beratungsstellen.

 

Der Satzungszweck „Förderung der Altenhilfe“ wird verwirklicht insbesondere durch:

- Beratung und Begleitung, sowie Orientierungshilfe im Alltag und evtl.      Weitervermittlung bei aufenthaltsrechtlichen Fragen.

- Aufklärung über Gesundheitsleistungen und Pflegemöglichkeiten.

 

Der Satzungszweck  „Förderung der Kultur“ wird verwirklicht insbesondere durch:

- Durchführung von künstlerischen Darbietungen und kulturellen Veranstaltungen         wie Theater,  Malen/Malerei, Musik und Tanz.

- Durchführung von kulturellen und gesellschaftlichen Lehrgängen für alle,           insbesondere für Jugendliche und Senioren.

 

Der Satzungszweck „Förderung der Volksbildung“ wird verwirklicht insbesondere durch:

-Durchführung von Seminaren und Lehrgängen zu Themen der Sprache, Gesundheit, Pädagogik, Beruf und Ausbildung, Schule, Kultur und Umwelt.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein HSH HAMBASTEGI e.V. mit Sitz in Hamburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

HSH Hambastegi e.V. bleibt trotz großem Respekt vor allen Religionen, eine im Sinne der Laizität geführter Verein.

 

§ 4 Mitgliedschaft

4.1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.

4.2. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

4.3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

4.4. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende Kalenderjahr möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von einem Monat.

4.5. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.

Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

 

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

6.1. der Vorstand

6.2. die Mitgliederversammlung

 

§ 7 Der Vorstand

7.1. Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern (1. Vorsitzender, 2. Stellvertretender, 3. Kassenwart)

Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

7.2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.

Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

7.3. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

7.4. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 2 mal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den 1. Vorsitzender schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn alle 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind.

7.5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit 2/3 der Mehrheit.

7.6. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem 1. Vorsitzender zu unterzeichnen.

7.7. Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

8.1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

8.2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 3/4 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

8.3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den 1. Vorsitzender unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

8.4. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über

a) Gebührenbefreiungen,

b) Aufgaben des Vereins,

c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,

d) Beteiligung an Gesellschaften,

e) Aufnahme von Darlehen ab EURO 10.000.-,

f) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,

g) Mitgliedsbeiträge,

h) Satzungsänderungen,

i) Auflösung des Vereins.

8.5. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

8.6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

§ 9 Satzungsänderung

9.1. Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

9.2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

 

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

 

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

11.1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

11.2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an BINE e.V. (Gesellschaft zur Förderung von Bildung, interkulturellem Austausch und nachhaltiger Entwicklung) der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet.

 

 Hamburg, 28.02.2011